Beschlüsse
Entscheidungen der Lehrerkonferenz vom 7.9.20 zu Leistungsnachweisen, prüfungsfreien Zeiten und Hausaufgaben
Nach GSO § 21 (2) sollen mündliche und schriftliche Leistungsnachweise in allen Vorrückungsfächern gefordert werden und sich auch auf grundlegende Ergebnisse und Inhalte des bisherigen Kompetenzaufbaus beziehen. Dabei gilt, dass dies vor der Abprüfung im Rahmen einer Leistungserhebung im Unterricht gründlich behandelt und in ständiger Übung und Wiederholung gefestigt wurde.
Große Leistungsnachweise
- Die Anzahl der Schulaufgaben in den Jahrgangsstufen 5-10 folgt den Bestimmungen von GSO § 22(1):
Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen: 3 Schulaufgaben
bei vier und mehr Wochenstunden: 4 Schulaufgaben
in allen anderen Kernfächern: 2 Schulaufgaben
- Mündliche Prüfungen in Fremdsprachen
Englisch: Jahrgangsstufe 6 / 8 / 11 / 12
Französisch: Jahrgangsstufe 6 / 7 / 8 / 9 / 10 und Oberstufe
Spanisch: Jahrgangsstufe 8, 9, 10 und Oberstufe
Gemäß GSO § 22(2) wird in folgenden Fächern „eine Schulaufgabe durch andere gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt“ (einheitliche Regelung „für alle Klassen einer Jahrgangsstufe derselben Ausbildungsrichtung“):
- Ersatz einer Schulaufgabe durch andere gleichwertige Leistungsnachweise
- Für das Fach Deutsch gilt: Jgst. 9: Eine Schulaufgabe wird ersetzt durch eine mündliche Schulaufgabe (Debatte).
- Für das Fach Latein gilt: Jgst. 10: Eine schriftliche Schulaufgabe wird durch eine mündliche Schulaufgabe ersetzt.
- Für das Fach Mathematik in der 6m sowie für das Fach Mathematik und Englisch in der 10m (Modellklasse) gilt: Eine Portfolioschulaufgabe ersetzt eine schriftliche Schulaufgabe.
Schulaufgaben müssen gemäß GSO § 22(4) mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
Regelung gilt nicht bei Nachterminen, die aber auch rechtzeitig anzukündigen sind. Es besteht die Möglichkeit, den Klassen mitzuteilen, dass mit der Nachschrift grundsätzlich (außer bei längerer Krankheit) am Tag nach der Rückkehr zu rechnen ist.
- An einem Tag darf nur eine Schulaufgabe, in einer Kalenderwoche sollen nicht
mehr als zwei Schulaufgaben (gilt auch für Nachschriften) abgehalten werden. - Gemäß GSO § 27(1) gilt: Versäumen SuS „mehrere große Leistungsnachweise mit
ausreichender Entschuldigung, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere
Leistungsnachweise angesetzt werden.“ - Der Stoff von Nachschriften muss nicht identisch mit dem des versäumten
Leistungsnachweises sein, aber er muss klar bestimmt - Gemäß GSO § 27(1,2) gilt: Wird auch der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken kann. Eine Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach wegen der Versäumnisse der SchülerInnen keine hinreichenden kleinen Leistungsnachweise vorliegen.
Eine Häufung von großen Leistungsnachweisen bzw. Kurzarbeiten soll vermieden werden. Die KlassenleiterInnen überprüfen verantwortlich die Gleichverteilung der Leistungserhebungen sowie die Sicherung ausreichender Beurteilungsgrundlagen in Probezeitfällen. Referatrunden sollen mit Schulaufgabenterminen abgestimmt werden, um Härten vorzubeugen.
Kleine Leistungsnachweise GSO § 23:
- Kleine Leistungsnachweise an Tagen mit Schulaufgaben - gilt auch für Nachschriften (vgl. §22(4)3)
- Jahrgangsstufen 5-10: keine kl. schr. LN (außer bei Fächern in über den Jahrgang gekoppelten Klassen)
- Jahrgangsstufen 5-7: auch keine Rechenschaftsablagen (außer bei Fächern mit nur einer Stunde/Doppelstunde pro Woche )
- Q11 / 12: in den Wochen mit zwei Schulaufgaben keine kleinen schriftlichen Leistungsnachweise
- Kurzarbeiten:
- Ankündigung spätestens eine Woche vorher
- Stoffumfang: höchstens zehn unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden
aber auch Umfang einer Stegreifaufgabe möglich - Bearbeitungszeit: höchstens 30 Minuten
(Bearbeitungszeit bei Stegreifaufgaben: höchstens 20 Minuten) - Nachschreiben einer Kurzarbeit: nicht gefordert, aber möglich
- Mitschreiben von Stegreifarbeiten bei krankheitsbedingten oder sonstigen Fehlzeiten
- Jahrgangsstufe 5: Teilnahme am Unterricht in beiden relevanten Stunden nötig
- Jahrgangsstufe 6 -10: Teilnahme am Unterricht in der unmittelbar vorangehenden Stunde nötig
Terminierung von Stegreifaufgaben: Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BaySchO und § 23 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 GSO sind Stegreifaufgaben in der ersten Unterrichtsstunde eines Faches nach Ferien nicht möglich.
Anzahl kleiner Leistungsnachweise:
Nach GSO §21 (2)2 sind „mündliche und schriftliche Leistungen in allen Vorrückungsfächern“ verlangt.
In einem Vorrückungsfach ohne Schulaufgaben sind im Schuljahr mindestens 2 schriftliche und 2 mündliche kleine Leistungsnachweise gefordert. Pro Halbjahr ist demnach 1 schriftlicher und 1 mündlicher Leistungsnachweis nötig.
In Fächern mit Schulaufgaben gibt es hinsichtlich der Anzahl kleiner schriftlicher Leistungsnachweise keine Vorschriften. Auf eine generelle weitere Festlegung einer geforderten Anzahl kleiner Leistungsnachweise wird verzichtet.
Prüfungsfreie Zeiten GSO § 21 (2)
letzte Woche vor Weihnachtsferien für Jgst. 5 - 10
Hausaufgaben BaySchO § 28
(1) 1Um den Lehrstoff einzuüben und die Schülerinnen und Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden Hausaufgaben gestellt, die bei durchschnittlichem Leistungsvermögen in angemessener Zeit unter Berücksichtigung der Anforderungen des Nachmittagsunterrichts bearbeitet werden können. 2Die Lehrerkonferenz legt vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres die Grundsätze für die Hausaufgaben fest. 3Sonntage, Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.“
Die Koordination der Hausaufgaben erfolgt durch die KlassleiterInnen.